Diestedde (mw/bb). Die sogenannte „gräfliche Villa“ am Mühlenweg 2 in Diestedde könnte künftig offiziell unter Denkmalschutz stehen. Über einen entsprechenden Antrag beraten zunächst der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport am 18. Mai 2026 in öffentlicher Sitzung sowie anschließend der Hauptausschuss am 29. Juni 2026 ebenfalls öffentlich.
Den Antrag auf Unterschutzstellung hat der Eigentümer des Gebäudes gestellt. Bekannt ist das Haus als „gräfliche Villa Crassenstein“. Es befindet sich nördlich des Schlosses Crassenstein und war einst Wohnsitz von Graf Wladimir von Marchant et d’Ansembourg, dem letzten Erben des Schlosses. Der Antragsteller verweist auf die kulturhistorische Bedeutung des Hauses sowie dessen politische und geschichtliche Stellung innerhalb der Gemeinde Wadersloh.
Nach Angaben der Verwaltung fand bereits am 24. September 2025 ein Ortstermin mit dem Eigentümer, der LWL-Denkmalpflege sowie der Unteren Denkmalbehörde statt. Dabei habe die LWL-Denkmalpflege erklärt, dass sie das Gebäude für denkmalwürdig halte. Auch die Gemeinde Wadersloh komme nach Sichtung alter Bauakten zu dieser Einschätzung.
Die gräfliche Familie bezog die Villa im Jahr 1953. Zwar wurde das Gebäude 1983 teilweise zu einem Geschäftshaus umgebaut, doch seien die Veränderungen im Erdgeschoss nach Einschätzung der Fachbehörden nicht so gravierend, dass sie gegen eine Eintragung als Denkmal sprechen würden. Äußerlich habe es zudem keine wesentlichen Veränderungen gegeben.
In der Sitzungsvorlage wird insbesondere die sozialgeschichtliche Bedeutung des Hauses hervorgehoben. Die Villa dokumentiere die gehobenen Wohnansprüche der gesellschaftlichen Oberschicht der 1950er Jahre und stehe zugleich beispielhaft für eine traditionalistische Architektur jener Zeit. Diese Bauweise sei nur kurze Zeit später weitgehend von modernen Architekturformen verdrängt worden.
Darüber hinaus wird die besondere Stellung des Gebäudes innerhalb des Ortsteils Diestedde betont. Die heute noch vorhandene Bausubstanz reiche aus, um die Denkmaleigenschaft nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz zu begründen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die gräfliche Villa gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz NRW unter Schutz zu stellen und nach Anhörung des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege in die Denkmalliste der Gemeinde Wadersloh einzutragen.
Text: mw/bb.; zus. Quelle: Gemeinde Wadersloh


