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    NRW

    Ministerin Gebauer: Auch unsere Schulen müssen einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten [PM]

    Benedikt BrüggenthiesBy Benedikt Brüggenthies6. Januar 2021Lesedauer: 3 Minuten
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    Düsseldorf/Wadersloh (mw/pm). Gestern haben Bund und Länder die Corona-Bewältigungs-Weichen für die nächsten Wochen gestellt. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer hat heute die konkrete Umsetzung für die Schulen in Nordrhein-Westfalen erläutert. Die Präsenzpflicht an allen Schulen wird bis Ende Januar ausgesetzt. Stattdessen soll Distanzunterricht angeboten werden.

    „Angesichts der kritischen Infektionslage in ganz Deutschland braucht es weiterhin entschlossenes Handeln in allen Lebensbereichen, um die Pandemie in diesem Winter zurückzudrängen. Auch unsere Schulen müssen dazu einen weiteren Beitrag leisten. Wir werden daher die Präsenzpflicht an allen Schulen bis Ende Januar aussetzen und für alle Schülerinnen und Schüler Distanzunterricht anbieten.“, so Gebauer und weiter: „Es schmerzt auch mich sehr, dass wir das Recht der Kinder auf Bildung nicht wie gewohnt umsetzen können. Aber angesichts der gegenwärtigen Situation sind die konsequenten Einschränkungen richtig, um Kontakte weiter zu verringern.“

    So geht es mit dem Schulunterricht bis Ende Januar weiter

    Die neuen Regelungen für den Unterricht in NRW vom 11. bis zum 31. Januar 2021 im Einzelnen:

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    1. Der Präsenzunterricht wird bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.
    2. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht mit dem Start nach den Weihnachtsferien ab Montag, den 11. Januar 2021, für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt. Diese Regelung gilt auch für alle Abschlussklassen. Soweit die Umstellung auf Distanzunterricht weitere Vorbereitungszeit an den Schulen erforderlich macht, sind bis zu zwei Organisationstage möglich, so dass der Distanzunterricht spätestens ab dem 13. Januar 2021 stattfindet. Über die Notwendigkeit der Organisationstage entscheiden die Schulen vor Ort.

      Die Einrichtung des Distanzunterrichts erfolgt auf der Grundlage der Distanzlernverordnung, die die Landesregierung bereits im Sommer als bislang einziges Bundesland auf den Weg gebracht hat. Zudem wurden die Schulen bereits vor Monaten mit der Handreichung zum Distanzunterricht mit umfassenden pädagogisch-didaktischen Hinweisen ausgestattet. Weitere Unterstützung erhalten die Schulen durch die Sofortausstattungsprogramme der Landesregierung für digitale Endgeräte, die seit Juli 2020 zur Verfügung stehen.

      Durch die Aussetzung des Präsenzunterrichts wird eine Doppelbelastung von Lehrkräften vermieden. Sie können sich auf die Organisation des Distanzlernens konzentrieren.

    3. Alle Schulen bieten ab Montag ein Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert, z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, muss diese in Absprache mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden. Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regelhafter Unterricht statt. Für die Aufsicht kommt vor allem das sonstige schulische Personal in Betracht. Die Betreuungsangebote dienen dazu, jenen Schülerinnen und Schülern, die beim Distanzlernen im häuslichen Umfeld ohne Betreuung Probleme bekämen, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen. Alle Eltern sind jedoch aufgerufen, ihre Kinder – soweit möglich – zuhause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten.
    4. Grundsätzlich werden bis zum 31. Januar 2021 keine Klassenarbeiten geschrieben. Ausnahmen gelten für in diesem Halbjahr noch zwingend zu schreibende Klausuren und durchzuführende Prüfungen in den Jahrgangsstufen Q1 und Q2 und den Abschlussklassen der Berufskollegs. Sie können im Einzelfall unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Corona-Betreuungsverordnung geschrieben werden.

    Quelle: PM der Landesregierung NRW

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