Kreis Warendorf (mw). Auch in den letzten Tagen ist die Infektionslage mit dem Coronavirus in unseren Breitengraden von einer hohen Dynamik geprägt. Das Infektionsgeschehen bleibt dabei weitestgehend diffus. 955 Neuinfektionen und 702 Gesundmeldungen meldet das Gesundheitsamt des Kreises für den Donnerstag (10. Februar 2022). Einen erneuten Sprung nach oben gibt es für unser Gemeindegebiet: Mit 31 Neuinfektionen und 11 Gesundmeldungen steigt die Gesamtzahl der aktiven Fälle auf 152. In Ennigerloh werden die Öffnungszeiten des Impfzentrums der Nachfrage angepasst. Es gibt Neuerungen zum 2G-Nachweis im Einzelhandel für NRW und Landrat Gericke nimmt Stellung zu einer möglichen Impfpflicht im Gesundsheitsbereich.
So ist die aktuelle Situation im Kreisgebiet
Kreis Warendorf (mw). In den Krankenhäusern im Kreisgebiet werden derzeit 33 mit dem Coronavirus infizierte Patienten stationär behandelt. Davon befinden sich vier Patienten auf der Intensivstation, hiervon werden drei beatmet. Laut Robert-Koch-Institut (RKI) und Landeszentrum Gesundheit (LZG.NRW) liegt die Sieben-Tage-Inzidenz für den Kreis, also die Zahl der in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner positiv auf das Coronavirus getesteten Personen bei 1.483,3 (Vortag: 1.382,8). Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG), also die Anzahl der Fälle pro 100.000 Einwohner mit Meldedatum in den letzten sieben Tagen, für die eine Krankenhausbehandlung angegeben ist, liegt laut Landeszentrum Gesundheit (LZG.NRW) für Nordrhein-Westfalen bei 6,40 (Vortag: 6,18). Die aktuellen Fallzahlen in der Gemeinde Wadersloh:
• 152 aktive Fälle (+20), 1.306 Gesundete (+11), 31 Verstorbene, insgesamt 1.489 Infektionen (+31)
Impfzentrum passt Öffnungszeiten erneut an
Kreis Warendorf (mw). Das Impfzentrum des Kreises Warendorf passt seine Öffnungszeiten erneut der Nachfrage an. Es ist in dieser Woche zu folgenden Zeiten geöffnet: Freitag, 11.02.2022: Impfungen für Kinder von 5 bis 11 Jahre mit und ohne Termin von 14 Uhr bis 20 Uhr. Letzter Einlass ist um 19.30 Uhr. Samstag, 12.02.2022: Impfungen für alle Personen ab 12 Jahre mit und ohne Termin von 08 Uhr bis 20 Uhr. Letzter Einlass ist um 19.30 Uhr. Dr. Tim Kornblum, stellvertretender Leiter des Gesundheitsamtes, ruft noch einmal alle bisher Ungeimpften dazu auf, sich immunisieren zu lassen: „Nutzen Sie die Gelegenheit, auch ohne Termin ins Impfzentrum zu kommen. Es war noch nie so einfach, sich impfen zu lassen.“
NRW passt Coronaschutzverordnung an: „Brauchtumszonen“ zum Karneval
Düsseldorf (mw). Die NRW-Landesregierung hat zum 8. Februar die Coronaschutzverordnung angepasst. Insbesondere wurden für die anstehenden Karnevalstage Regelungen für räumlich abgegrenzte Bereiche getroffen, die das Land NRW als „gesicherte Brauchtumszonen“ bezeichnet. So können Städte und Gemeinden durch strenge Auflagen und klare Regelungen das Schutzniveau erhöhen, heißt es aus Düsseldorf. „Mit den Anpassungen der Coronaschutzverordnung schaffen wir bereits jetzt Planungssicherheit für die Karnevalshochburgen. Das Signal ist definitiv nicht, dass Karnevalsfeiern jetzt eine gute Idee sind. Es ist aber rechtlich nicht mehr vertretbar, sie komplett zu verbieten“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Der Straßenkarneval in Liesborn wurde bereits frühzeitig abgesagt. Die „Brauchtumszone“ wird daher bei uns in der Gemeinde nicht erforderlich sein.
Die aktuellen Anpassungen im Überblick (Stand: 10. Februar 2022)
2G im Einzelhandel bleibt mit stichprobenartigen Kontrollen bestehen
Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen: Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Künftig ist bei der Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.
Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind Immunisierten gleichgestellt
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind im Rahmen der Coronaschutzverordnung den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.
Erhöhung des Schutzniveaus für die Karnevalstage
Für die Karnevalstage im Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März 2022 können Städte und Gemeinden durch eine Allgemeinverfügung bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt:
- Für das Verweilen in den Bereichen zum geselligen Beisammensein, zur Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt die 2G+-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte Personen mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis. Die Behörde entscheidet, ob sie das Einhalten dieser Voraussetzungen durch stichprobenartige Kontrollen oder durch Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellt. Letztere müssen angemessene Ausnahmen für Anwohnerinnen und Anwohner erlauben.
- Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.
- Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei 2G+, aber es entfällt die Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (und vergleichbare Fälle). Alle Teilnehmenden benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionsereignisse bestmöglich auszuschließen. Gleiches gilt für den Besuch von gastronomischen Einrichtungen in den gesicherten Brauchtumszonen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden.
Die zuständigen kommunalen Behörden können für die ausgewiesenen gesicherten Brauchtumszonen weitere erforderliche Regelungen festlegen, etwa eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen. Zudem können sie auch für Bereiche außerhalb der Brauchtumszonen die Geltung von einzelnen für die Brauchtumszonen geltenden Regelungen anordnen, so zum Beispiel das Umzugsverbot. Sämtliche genannten Regelungen bedürfen keiner ausdrücklichen Zustimmung des Gesundheitsministeriums mehr.
Anpassung an Bundesregelungen zu Quarantäneausnahmen
Die Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Test- und Quarantäneverordnungen werden an die veränderten Bundesregelungen zu den Quarantäneausnahmen angepasst.
- Die Personenkreise, die von Quarantänemaßnahmen ausgenommen sind, werden an die vom RKI zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen angepasst. So entfällt bei genesenen Personen nach der zweiten Impfung die Karenzzeit von 14 Tagen nach der zweiten Impfung. Sie sind also unmittelbar nach der zweiten Impfung von Quarantänemaßnahmen ausgenommen und von der Testpflicht bei 2G+ befreit.
- Bei den Regelungen zu Isolierung und Quarantäne wird deutlich gemacht, dass für die „Freitestung“ immer ein Coronaschnelltest in einem Testzentrum ausreicht und kein PCR-Test notwendig ist.
Stellungnahme des Landrats: Noch offene Fragen zur Impfpflicht in Gesundheitsberufen
Kreis Warendorf (mw). „Für den Kreis Warendorf steht außer Frage, dass Gesetze, die Bundes- oder Landesregierung erlassen, umgesetzt werden,“ erklärt Landrat Dr. Olaf Gericke. „Der Eindruck, der gerade in der bundespolitischen Debatte entsteht, ist geeignet, der Demokratie und ihren Institutionen zu schaden“, so Dr. Gericke weiter. „Gesetze gelten für kommunale und staatliche Institutionen ebenso wie für alle Bürgerinnen und Bürger.“
Gleichwohl gibt es viele Fragen zur Impfpflicht in den Gesundheitsberufen, die Bund und Land noch nicht beantwortet haben. Neben Fragen des Verwaltungsverfahrens oder arbeitsrechtlicher Konsequenzen betrifft das vor allem die Ermessensausübung des Kreises, wenn die Versorgungssicherheit in Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen durch freigestelltes Personal nicht mehr gewährleistet wäre. „Für mich als Landrat hat die Betreuung von Patienten und Pflegebedürftigen Vorrang. Daher wird der Kreis nichts unternehmen, was zur Schließung von Häusern führt. Ich befürchte, dass das Gesetz sein eigentliches Ziel konterkariert, wenn Maßnahmen des Gesundheitsamtes dazu führen, dass Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. Denn eigentlich wollen wir doch unsere medizinische und pflegerische Infrastruktur funktionsfähig halten und nicht schwächen“, macht der Landrat seine Sorge deutlich.
Daher sind Landrat und Gesundheitsdezernentin Brigitte Klausmeier bereits auf Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zugegangen, um sich ein Bild über die Situation in den Einrichtungen vor Ort und die Auswirkungen der Impfpflicht zu verschaffen. „Ob die Durchsetzung der Impfpflicht die Versorgung der Patienten gefährdet, werden wir in unserer Ermessensausübung stets berücksichtigen“, so Brigitte Klausmeier zur konkreten Einschätzung der Situation. „Wir sind froh, dass die Arbeitgeber im Gesundheits- und Pflegebereich ihre Mitarbeiter in den vergangenen Monaten zur Impfung motiviert haben und die Impfquote in ihren Einrichtungen steigern konnten. Es besteht zudem die Hoffnung, dass der neu zugelassene Impfstoff Novavax von dem betroffenen Personenkreis leichter akzeptiert wird“, ergänzt die Gesundheitsdezernentin. Gleichzeitig wappnet sich das Gesundheitsamt bereits für erwartbare Aufgaben und hält Personal, etwa für aufwändige Einzelfallprüfungen, vor.
Unabhängig von der Debatte um die Impfpflicht und trotz der oft milder verlaufenden Omikron-Variante wird der Kreis Warendorf sein Impfangebot für alle Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin aufrechterhalten – denn eine möglichst hohe Impfquote der gesamten Bevölkerung weist den Weg aus der Pandemie.
Quelle: Kreis Warendorf, Land NRW